Brunnenbau: Genehmigung Brunnen bohren
Für die Eigenbedarfsnutzung des Wassers auf dem eigenen Grundstück ist keine Bewilligung erforderlich!
Auszug aus dem Wasserrechtsgesetz 1959
Benutzung des Grundwassers
§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
Österreichisches Wasserrechtsgesetz 1959 - idF BGBI. I Nr. 14/2011
Für den Eigenbedarf ist keine Genehmigung erforderlich!
Für die Brunnenerrichtung in Form von Brunnen graben, Quellfassungen, Brunnen schlagen sowie das Brunnen bohren auf dem eigenen Grundstück ist - wie Sie aus dem oben angeführten Ausschnitt des österreichischen Wasserrechtsgesetz entnehmen können - keine Genehmigung bzw. Bewilligung von Seiten des Landes erforderlich.
Dies gilt, wenn die Wasserentnahme für den Eigengebrauch, d.h. für Private in Bezug auf den privaten Trink- und Nutzwasserkonsum sowie auch für landwirtschaftliche Betriebe, genutzt wird.
Wenn die Wasserentnahme für den Eigenbedarf erfolgt, so kann die Förderung des Wasser auch durch eine elektrisch betriebene Pumpe erfolgen.
Wann benötigt man eine Genehmigung für einen Brunnen
Ein Ansuchen für die Brunnenerrichtung ist dann erforderlich, wenn die Nutzung der Wasserentnahme den Eigenbedarf übersteigt, wie zum Beispiel für die Nutzung einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe oder für die Nutzung für Bewässerungen großer landwirtschaftlicher Flächen wie Obstplantagen.
Dabei ist ein Ansuchen - entweder von der ausführenden Brunnenbohrfirma oder von dem Bauherrn selbst - an die zuständige Wasserabteilung zu stellen. Dies beinhaltet u.a. eine Projektbeschreibung mit Angaben der zu entnehmenden Fördermenge und deren Ableitung bzw. Rückführung in den Untergrund.
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